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                      | Ist der Vermieter für Fehler und Mängel 
                          der Wohnung nur dann verantwortlich, wenn er sie selbst 
                          verschuldet hat?  Es ist völlig unerheblich, ob der Vermieter die 
                          Mietmängel verschuldet hat oder nicht. Der Mieter 
                          hat ein Recht auf Mietminderung sobald ein Mangel vorliegt 
                          und nicht er selbst diesen Mangel verschuldet hat. Dieses 
                          Recht auf Mietminderung ist unabhängig vom Verschulden 
                          des Vermieters.Der Vermieter muss die Wohnung dem Mieter in einem zu 
                          dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand 
                          zu überlassen und sie für die Dauer der Miete 
                          in diesem Zustand zu erhalten (§ 
                          535 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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 Bitte beachten Sie:
 
 Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung 
                  bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, 
                  wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen 
                  Zustand entspricht.
 
 Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt 
                    vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
 
 Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung 
                    von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
 
 Beachten Sie auch:
 
 Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt 
                  in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur 
                  die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die 
                  Prozeßkosten in der anteiligen Höhe in der der den 
                  Rechtsstreit verliert.
 
 Wenn Ihre Rechtsfrage hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung 
                  suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                    Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                    zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
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