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                      | Kann der Mieter während einer Modernisierung 
                          der Wohnung die Miete mindern, obwohl er den Modernisierungsmaßnahmen 
                          vorher zugestimmt hat?  Das Mietminderungsrecht des Mieters ist nicht durch 
                          seine Zustimmung zu der Modernisierung ausgeschlossen. 
                          Der Mieter kann dennoch für die Zeit der Umbaumaßnahmen 
                          seine Miete entsprechend mindern, wenn die Mietsache 
                          während der Modernisierungsarbeiten nicht oder 
                          nur eingeschränkt genutzt werden kann oder zm Beispiel 
                          wegen der entstehenden Lärmbelästigung sowie 
                          Staub- und Schmutzentwicklung.
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 Bitte beachten Sie:
 
 Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung 
                  bewohnt, kann grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, 
                  wenn die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen 
                  Zustand entspricht.
 
 Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung hängt 
                    vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes ab.
 
 Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung 
                    von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
 
 Beachten Sie auch:
 
 Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es kommt 
                  in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht nur 
                  die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch die 
                  Prozeßkosten in der anteiligen Höhe in der der den 
                  Rechtsstreit verliert.
 
 Wenn Ihre Rechtsfrage hier nicht beantwortet wird und Sie Beratung 
                  suchen, sollten Sie anwaltliche Hilfe einholen.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                    Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                    zu richten.
 
 
 
 Mietrecht 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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