Kann der Mieter die Miete wegen einer Mobilfunkantenne
auf dem Hausdach heruntersetzen?
Nur weil auf dem Dach des Mietshauses eine
Mobilfunkantenne angebracht wurde, ist der Mieter nicht
zur Mietminderung berechtigt.
Denn für eine Mietminderung wegen Gesundheitsgefährdung
reicht es nicht aus. dass eine bloß theoretische
Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung
besteht.
Die Ängste des Mieters vor nicht nachgewiesenen
Gesundheitsgefahren durch den Sendemast reichen nicht
aus einen Mietmangel zu begründen.
So jedenfalls sahen es das Amtsgericht Gießen
(AG Gießen, 2001, Az: 48 M C 903/00) und das Amtsgericht
Traunstein (AG Traunstein, 1999, Az: 310 C 2158/98).
Das Amtsgereicht München hingegen gestand 1999
einem Mieter sehr wohl ein Mietminderungsrecht wegen
einer Mobilfunkantenne auf dem Hausdach zu (AG München,
1998, 432 C 7381/95, WuM 1999, 111).
Das Urteil des Amtsgerichtes Gießen:
Der Mieter minderte seine monatliche Miete, seit dem
auf dem Dach des Mietshauses eine Mobilfunkantenne installiert
war.
Das Amtsgericht Gießen entschied, dass der Vermieter
weiterhin Anspruch auf die volle Miete hatte.
Allein die Tatsache, dass auf dem Haus eine Mobilfunkantenne
stehe, berechtige nicht zu einer Mietminderung. Eine
Mietminderung ist nur dann angemessen, wenn konkrete
Gesundheitsschäden drohen, nicht wegen allein wegen
gesundheitlichen Bedenken und Ängsten des Mieters.
Aus der Urteilsbegründung:
(...) Die Tatsache, dass auf dem Dach des
Hauses, in dem sich die Mietwohnung befindet, eine Mobilfunkantenne
angebracht ist, berechtigt die Beklagten nicht zur Minderung
der Miete; durch diese Antenne ist di~ Tauglichkeit
der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch
nicht eingeschränkt.
Das Amtsgericht München (W M 99, 111) hat zwar
entschieden, dass alleine die Tatsache, dass Mobilfunksende-
und Empfangsanlagen auf einem Dach über der Wohnung
der Mieter angebracht sind, zu einer Mietminderung berechtigt,
wenn der Mieter wegen dieser Anlage Furcht vor Gesundheitsschäden
hat. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen
Fall waren auf dem Dach des Mietshauses drei reine Empfangsantennen
und drei Sende-Empfangsantennen auf einem Flachdach
angebracht; zwischen der Wohnung der Mieter und dem
Dach befand sich lediglich ein niedriges Zwischengeschoss.
Das Gericht vermag jedoch der Ansicht; dass alleine
das Vorhandensein einer Mobilfunkantenne auf dem Dach
eines Mietshauses zur Minderung berechtigt, nicht zu
folgen.
Eine Minderung setzt nach § 537 BGB voraus, dass
die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die
Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch
aufhebt oder mindert. Daß eine Minderung berechtigt
ist, wenn die Benutzung einer Wohnung zu Gesundheftsschäden
führt, versteht sich von selbst. Die Beklagten
haben aber nicht behauptet, dass die durch den Betrieb
der Funkanlage freigesetzten Strahlungen bei ihnen zu
konkreten Gesundheitsschäden geführt haben.
Dass eine Gesundheitsgefahr zur Mietminderung berechtigt,
ist ebenfalls anerkannt. Allerdings reicht die bloße
theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung
nicht aus; vielmehr muss sich das Krankheitsrisiko nicht
nur unwesentlich erhöhen (vgl. LG Dortmund, WM
96, 141; LG Hannover, WM 97, 434 und LG Kassel, ZMR
96, 90). Im vorliegenden Fall wurde nicht substantiiet
vorgetragen, dass der Betrieb der Mobilfunkantenne für
die Beklagten ein gesundheitliches Risiko darstellt.
Die Beklagten haben weder dargelegt, dass der Betrieb
der Antenne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstößt noch haben sie vorgetragen, dass
die zulässigen Grenzwerte überschritten werden,
obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die
Strahlungen messen zu lassen. Es wurde auch nicht dargelegt,
ob bzw. wieviel Etagen zwischen der Funkanlage und der
Wohnung der Beklagten liegen. Dem Gericht ist schließlich
auch nicht bekannt, dass es Untersuchungen oder Studien
gibt, die zu dem Ergebnis kommen, daß der Betrieb
einer derartigen Funkanlage bei Beachtung der öffentlich-rechtlichen
Vorschriften mit einer Gefahr für die Gesundheit
der in der Nähe wohnenden Personen verbunden ist.
Im übrigen wäre es die Sache der Beklagten
gewesen, dies darzulegen (vgl. AG Münsingen, WM
96, 336 sowie LG Tübingen, ZMR 97, 189). Alleine
die Ängste eines Mieters reichen zur Begründung
eines Mangels nicht aus (vgl. AG Traunstein, ZMR 2000,
389 mit zustimmender Anmerkung Schläger, ZMR 2000,
390). Wenn man, wie das Amtsgericht München, auf
die Sicht eines vernünftigen Mieters abstellt,
muss man feststellen, dass der Mieter weiß, dass
hier allenfalls die theoretische Möglichkeit einer
Gesundheitsbeeinträchtigung besteht und dass es
sich noch dazu um eine äußerst fern liegende
Möglichkeit handelt. Daran ändert auch die
Tatsache nichts, dass sich in der Vergangenheit die
Gefährlichkeit von bestimmten Verfahren und Handlungsweisen
manchmal erst sehr spät herausgestellt hat. Wenn
man nicht auf den aktuellen Stand der Wissenschaft abstellt,
wäre es einem Vermieter kaum möglich, eine
mängelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen,
weil fast nie völlig auszuschließen ist,
dass bestimmte Bauweisen, Baumaterialien oder Umwelteinflüsse
gesundheitsgefährdend sein könnten (vgl. AG
Traunstein. a.a.O.). Ein Mieter kann aber nur eine Wohnung
verlangen, deren Benutzung nach dem derzeitigen Wissensstand
gefahrlos möglich ist. Wenn ein Mieter auch bei
einer derartigen Wohnung Furcht vor gesundheitlichen
Beeinträchtigungen hat, kann dies nicht dem Vermieter
angelastet werden. Da die Beklagten nicht berechtigt
sind, die Miete zu minder, waren sie antragsgemäß
zur Zahlung der Mietrückstände zu verurteilen.(...)
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