| Kann der Mieter die Miete wegen einer Mobilfunkantenne 
                        auf dem Hausdach heruntersetzen? 
 Nur weil auf dem Dach des Mietshauses eine 
                        Mobilfunkantenne angebracht wurde, ist der Mieter nicht 
                        zur Mietminderung berechtigt.
 Denn für eine Mietminderung wegen Gesundheitsgefährdung 
                          reicht es nicht aus. dass eine bloß theoretische 
                          Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung 
                          besteht. Die Ängste des Mieters vor nicht nachgewiesenen 
                          Gesundheitsgefahren durch den Sendemast reichen nicht 
                          aus einen Mietmangel zu begründen. So jedenfalls sahen es das Amtsgericht Gießen 
                          (AG Gießen, 2001, Az: 48 M C 903/00) und das Amtsgericht 
                          Traunstein (AG Traunstein, 1999, Az: 310 C 2158/98).
 Das Amtsgereicht München hingegen gestand 1999 
                          einem Mieter sehr wohl ein Mietminderungsrecht wegen 
                          einer Mobilfunkantenne auf dem Hausdach zu (AG München, 
                          1998, 432 C 7381/95, WuM 1999, 111).
 
 
 Das Urteil des Amtsgerichtes Gießen:
 
 Der Mieter minderte seine monatliche Miete, seit dem 
                          auf dem Dach des Mietshauses eine Mobilfunkantenne installiert 
                          war.  Das Amtsgericht Gießen entschied, dass der Vermieter 
                          weiterhin Anspruch auf die volle Miete hatte. Allein die Tatsache, dass auf dem Haus eine Mobilfunkantenne 
                          stehe, berechtige nicht zu einer Mietminderung. Eine 
                          Mietminderung ist nur dann angemessen, wenn konkrete 
                          Gesundheitsschäden drohen, nicht wegen allein wegen 
                          gesundheitlichen Bedenken und Ängsten des Mieters.
 Aus der Urteilsbegründung:
 
 (...) Die Tatsache, dass auf dem Dach des 
                          Hauses, in dem sich die Mietwohnung befindet, eine Mobilfunkantenne 
                          angebracht ist, berechtigt die Beklagten nicht zur Minderung 
                          der Miete; durch diese Antenne ist di~ Tauglichkeit 
                          der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch 
                          nicht eingeschränkt.
 Das Amtsgericht München (W M 99, 111) hat zwar 
                          entschieden, dass alleine die Tatsache, dass Mobilfunksende- 
                          und Empfangsanlagen auf einem Dach über der Wohnung 
                          der Mieter angebracht sind, zu einer Mietminderung berechtigt, 
                          wenn der Mieter wegen dieser Anlage Furcht vor Gesundheitsschäden 
                          hat. In dem vom Amtsgericht München entschiedenen 
                          Fall waren auf dem Dach des Mietshauses drei reine Empfangsantennen 
                          und drei Sende-Empfangsantennen auf einem Flachdach 
                          angebracht; zwischen der Wohnung der Mieter und dem 
                          Dach befand sich lediglich ein niedriges Zwischengeschoss. 
                          Das Gericht vermag jedoch der Ansicht; dass alleine 
                          das Vorhandensein einer Mobilfunkantenne auf dem Dach 
                          eines Mietshauses zur Minderung berechtigt, nicht zu 
                          folgen. Eine Minderung setzt nach § 537 BGB voraus, dass 
                          die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die 
                          Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch 
                          aufhebt oder mindert. Daß eine Minderung berechtigt 
                          ist, wenn die Benutzung einer Wohnung zu Gesundheftsschäden 
                          führt, versteht sich von selbst. Die Beklagten 
                          haben aber nicht behauptet, dass die durch den Betrieb 
                          der Funkanlage freigesetzten Strahlungen bei ihnen zu 
                          konkreten Gesundheitsschäden geführt haben. 
                          Dass eine Gesundheitsgefahr zur Mietminderung berechtigt, 
                          ist ebenfalls anerkannt. Allerdings reicht die bloße 
                          theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung 
                          nicht aus; vielmehr muss sich das Krankheitsrisiko nicht 
                          nur unwesentlich erhöhen (vgl. LG Dortmund, WM 
                          96, 141; LG Hannover, WM 97, 434 und LG Kassel, ZMR 
                          96, 90). Im vorliegenden Fall wurde nicht substantiiet 
                          vorgetragen, dass der Betrieb der Mobilfunkantenne für 
                          die Beklagten ein gesundheitliches Risiko darstellt. 
                          Die Beklagten haben weder dargelegt, dass der Betrieb 
                          der Antenne gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften 
                          verstößt noch haben sie vorgetragen, dass 
                          die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, 
                          obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die 
                          Strahlungen messen zu lassen. Es wurde auch nicht dargelegt, 
                          ob bzw. wieviel Etagen zwischen der Funkanlage und der 
                          Wohnung der Beklagten liegen. Dem Gericht ist schließlich 
                          auch nicht bekannt, dass es Untersuchungen oder Studien 
                          gibt, die zu dem Ergebnis kommen, daß der Betrieb 
                          einer derartigen Funkanlage bei Beachtung der öffentlich-rechtlichen 
                          Vorschriften mit einer Gefahr für die Gesundheit 
                          der in der Nähe wohnenden Personen verbunden ist. 
                          Im übrigen wäre es die Sache der Beklagten 
                          gewesen, dies darzulegen (vgl. AG Münsingen, WM 
                          96, 336 sowie LG Tübingen, ZMR 97, 189). Alleine 
                          die Ängste eines Mieters reichen zur Begründung 
                          eines Mangels nicht aus (vgl. AG Traunstein, ZMR 2000, 
                          389 mit zustimmender Anmerkung Schläger, ZMR 2000, 
                          390). Wenn man, wie das Amtsgericht München, auf 
                          die Sicht eines vernünftigen Mieters abstellt, 
                          muss man feststellen, dass der Mieter weiß, dass 
                          hier allenfalls die theoretische Möglichkeit einer 
                          Gesundheitsbeeinträchtigung besteht und dass es 
                          sich noch dazu um eine äußerst fern liegende 
                          Möglichkeit handelt. Daran ändert auch die 
                          Tatsache nichts, dass sich in der Vergangenheit die 
                          Gefährlichkeit von bestimmten Verfahren und Handlungsweisen 
                          manchmal erst sehr spät herausgestellt hat. Wenn 
                          man nicht auf den aktuellen Stand der Wissenschaft abstellt, 
                          wäre es einem Vermieter kaum möglich, eine 
                          mängelfreie Wohnung zur Verfügung zu stellen, 
                          weil fast nie völlig auszuschließen ist, 
                          dass bestimmte Bauweisen, Baumaterialien oder Umwelteinflüsse 
                          gesundheitsgefährdend sein könnten (vgl. AG 
                          Traunstein. a.a.O.). Ein Mieter kann aber nur eine Wohnung 
                          verlangen, deren Benutzung nach dem derzeitigen Wissensstand 
                          gefahrlos möglich ist. Wenn ein Mieter auch bei 
                          einer derartigen Wohnung Furcht vor gesundheitlichen 
                          Beeinträchtigungen hat, kann dies nicht dem Vermieter 
                          angelastet werden. Da die Beklagten nicht berechtigt 
                          sind, die Miete zu minder, waren sie antragsgemäß 
                          zur Zahlung der Mietrückstände zu verurteilen.(...) 
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