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 VIII. Zivilsenat 25.06.2002 VIII 
                          ZR 344/02 |   
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                          Zur Rückforderung einer Mietkaution bei unwirksamer 
                            Fälligkeitsklausel.
 
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf 
                            die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003
 für Recht erkannt:
 
 Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 
                            1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. November 
                            2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben 
                            die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von 
                            Rechts wegen
 
 Tatbestand:
 Die Kläger begehren die Freigabe eines als Mietkaution 
                            an die Beklagte verpfändeten Sparguthabens. Die 
                            Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten 
                            schlossen am 11. Dezember 1998 einen Mietvertrag über 
                            eine Wohnung in H. /L. . Nach § 3 dieses Vertrages 
                            beträgt der Grundmietzins monatlich 930 DM. In 
                            § 5 heißt es:
 "1. Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe 
                            von 2.790 DM (DM zweisiebenneunnull).
 2. Der Kautionsbetrag wird verzinst; er wird entrichtet 
                            durch Verpfändung eines vom Mieter bei der B. 
                            M. , Zweigstelle A. zu er richtenden Sparkontos. Die 
                            Zinshöhe soll einer Spareinlage mit gesetzlicher 
                            Kündigung entsprechen. Die Zinsen stehen dem 
                            Mieter zu, sie erhöhen die Sicherheit. Die Sicherheitsleistung 
                            ist mit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen.
 3. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses 
                            und Rückgabe der Mietsache unter Berücksichtigung 
                            der dem Vermieter etwa zustehenden Ansprüche, 
                            in diesem Falle spätestens binnen sechs Monaten 
                            nach Rückgabe oder Beendigung, freigegeben." 
                            Das Mietverhältnis begann am 15. März 1999. 
                            Die Kläger errichteten bei der Sparkasse H. ein 
                            Sparkonto, auf das sie 2.790 DM einzahlten. Mit Erklärung 
                            vom 9. April 1999 verpfändeten sie das Sparguthaben 
                            an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Kläger 
                            sind der Auffassung, die Kautionsabrede sei insgesamt 
                            unwirksam, die Kaution deshalb ohne Rechtsgrund geleistet 
                            worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, 
                            das Landgericht die Berufung zurückgewiesen und 
                            die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die 
                            Kläger ihr Klageziel weiter.
 
 
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 Bundesgerichtshof: Urteil des BGH zum Mietrecht (Mietkautionen).Urteil des BGH / Entscheidung zum Mietrecht (Mietkaution)
Alle hier zitierten Urteile des BGHs sind Leitsatzentscheidungen.
 Weitere Informationen zum Mietvertrag 
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