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Mietvertrag



Mietvertrag*

Beim Mietvertrag, einem im BGB typisierten gegenseitigen schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der Vermieter dem Mieter die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im Unterschied zu Kauf, Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie Pacht und Leihe einen Gebrauchsüberlassungsvertrag. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535 - 580a BGB.

Der Vermieter hat die Hauptpflicht, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Gebrauchsüberlassung) und sie während der Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht). Ihr Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete). Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete (vormals Mietzins) zu zahlen oder eine statt dessen vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Da er die Mietsache besitzt, treffen ihn Obhutspflichten.

Die Parteien eines Mietvertrages müssen sich über Mietgegenstand, Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit einig sein. Einen Vertrag über Grundstücke, Wohn- oder Gewerberäume für längere Zeit als ein Jahr müssen sie schriftlich schließen, sonst gilt er für unbestimmte Zeit und ist schon nach dem ersten Jahr ordentlich kündbar (§§ 550, 578 BGB). Im Übrigen dürfen die Vertragsparteien von den gesetzlichen Mietbestimmungen abweichen und den Mietvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit ihren Bedürfnissen anpassen; so können sie nähere Bestimmungen treffen etwa zur Art der Nutzung (Beispiel: der Mieter eines KFZ darf nicht in bestimmte Länder mit hoher Diebstahlquote reisen), zu den Voraussetzungen einer Kündigung oder zum Ersatz von Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache. Schließlich besteht innerhalb eines Mietvertrages - wie bei allen gegenseitigen Schuldverträgen - die Nebenpflicht, die Interessen der anderen Partei und den Vertragszweck nicht zu gefährden.

In Deutschland lebt fast die Hälfte der Bevölkerung (48 %) in gemieteten Wohnräumen; das verschafft der Wohnraummiete besondere praktische Bedeutung. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt sie eingehend und stärkt die Rechte des Wohnraummieters nachhaltig (soziales Mietrecht). Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S 1 GG (deutsches Grundgesetz) (Beschluss vom 26. Mai 1993, Az: 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035).

Das Mietrecht wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. September 2001 reformiert.

Besonderheiten beim Wohnraum

  • Einen Wohnungsmietvertrag gibt es zum freien Download vom Mieterbund
  • erkblatt zu Kündigungsfristen bei Wohnungsmieten
  • Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf). Fehlt dies, so gilt der Vertrag automatisch unbefristet.
  • Behindertengerechter Umbau: Bei berechtigtem Bedarf kann die Zustimmung vom Vermieter verlangt werden. Der Vermieter kann aber für den Fall eines Rückbaus zusätzliche Sicherheiten verlangen.
  • Stirbt der Mieter, tritt der Lebenspartner in den Mietvertrag ein. Dies gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
  • Drei Jahre muss der Käufer einer in eine Eigentumswohnung gewandelte Mietwohnung warten, bis er wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Abweichend davon können die einzelnen Bundesländer diese Frist bis auf zehn Jahre verlängern.
  • Dem Mieter stehen die Zinsen der Mietkaution auch dann zu, wenn sie der Vermieter zu einem höheren als den üblichen Zinssatz angelegt hat.
  • Der Vermieter darf die Miete nicht mehr erhöhen, wenn er für das Hypothekendarlehen zur Finanzierung der Wohnung höhere Zinsen zahlen muss.

Weitere Informationen zum Mietvertrag finden Sie unter "Fragen und Antworten - Mietvertrag".


Miete**

Miete (Schweizerisch: Mietzins) ist nach deutschem Schuldrecht die Gegenleistung, die der Mieter dem Vermieter nach dem Mietvertrag schuldet. Die frühere Terminologie Miete für die Vertragsart und Mietzins für die Gegenleistung wurde mit Rücksicht auf die umgangssprachliche Verwendung vom Bürgerlichen Gesetzbuch inzwischen aufgegeben, in der Schweiz ist der Begriff Mietzins jedoch üblich.

Die Miete ist in der Praxis meist auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine im Mietvertrag festgelegt wurden (beispielsweise "spätestens am 3. des Monats für den laufenden Monat"). Ist die Mietsache mangelhaft, also ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder mehr als unerheblich gemindert, so hat der Mieter kraft Gesetzes - also ohne dass es einer Willenserklärung bedürfte - eine (ggf. bis auf Null) herabgesetze (geminderte) Miete zu entrichten. Freilich trifft den Mieter die Pflicht, die Mängel unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schaffen kann. Solange die Anzeige nicht erfolgt ist, kann der Mieter die Mietminderung nicht geltend machen.

Eine bestimmte Form der Miete kann die Charter, insbesondere von Schiffen und Flugzeugen sein.



Der Wohnungsmietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag. In diesem Wohnraummietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter die Mietsache zum Gebrauch zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, dem Vermieter dafür das vereinbarte Entgelt zu zahlen.
In diesem Vertrag enthalten sind Mietvertragsklauseln, in denen die Bedingungen des Mietvertrages detailliert geregelt sein können.
Häufig wird ein Formularmietvertrag zum Mietvertragsabschluss verwendet. Solch ein Mustermietvertrag unterliegt des Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mitevertragsregelungen, die die Rechte des Mieters über Gebühr einschränken, können unwirksam sein. Bei sich widersprechenden Mietvertragsformulierungen gilt stets die für den Mieter günstigste.
Die Mietzahlung ist, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist, bis zum dritten Werktag eines Monats im voraus zu entrichten. Entspricht die Mietsache nicht dem im Vertrag vereinbarten Zustand, kann der Mieter die Miete mindern. Die Minderung der Miete erfolgt durch eine prozentuale Herabsetzung der Miete.


Weitere Information zum Mietvertrag finden Sie in der Entscheidungssammlung.
Hier finden Sie aktuelle Buchempfehlungen zum Mietvertrag und zum Mietrecht.


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  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Mietvertrag" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Mietrecht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  

  **Dieser Text basiert auf dem Artikel "Miete" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der "Mietrecht" Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der "Mietrecht" Artikel kann hier bearbeitet werden.  

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