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 Steht infolge eines Wassereinbruchs, das Wasser in der Wohnung 
                    des Mieters, kann dieser aufgrund des Wasserschadens grundsätzlich 
                    die Miete mindern. Steht dabei das Wasser zentimeterhoch in 
                    der gesamten Wohnung wird die Mietwohnung nahezu unbewohnbar.Kommt es neben des Wasserschadens zusätzlich zu einer 
                    Belästigung z.B. durch fauligen Geruch aus dem Teppichboden, 
                    den der Mieter ertragen muss, kann sich die Mietminderungsquote 
                    auf bis zu 80 % erhöhen (AG Friedberg, 1984).
 
 Beachten Sie:
 
 Wer als Mieter eine mangelhafte Mietwohnung bewohnt, kann 
                    grundsätzlich eine Mietminderung vornehmen, wenn die 
                    Mietsache nicht dem vertragsgemäßen 
                    Zustand entspricht.
 
 Die prozentuale Höhe der jeweiligen Mietminderung 
                    hängt vom Grad der Beeinträchtigung des Wohnwertes 
                    ab.
 
 Damit hängt die genaue Berechnung der Höhe der Mietminderung 
                    von den individuellen Umständen des Einzelfalles ab.
 
 Beachten Sie auch:
 
 Wenn der Mieter die Mietminderung zu hoch ansetzt, und es 
                    kommt in der Folge zu einem Rechtsstreit, hat der Mieter nicht 
                    nur die fehlende Miete nachzuzahlen, sondern trägt auch 
                    die Prozesskosten in der anteiligen Höhe in der der den 
                    Rechtsstreit verliert.
 
 Sie haben über Mietrecht-am-Telefon hier und jetzt die 
                    Möglichkeit, telefonisch eine kurze Frage an einen Anwalt 
                    zu richten.
 
 
 Weitere Fälle von Mietminderungen BauarbeitenVermieter errichtet ein Baugerüst 
                    am Mietshaus. Mieter wird durch den Baulärm 
                    einer Baustelle in der Nachbarschaft gestört. 
 
 WasserschadenEs befinden sich Stockflecken 
                    an der Tapete oder Wand. Wassereinbruch 
                    in der gesamten Wohnung, der Teppichboden ist beschädigt. 
                    Feuchtigkeitsschaden 
                    mit Tropfwasser an der Decke und nassem Teppichboden.
 Strom
 Mieter hat keinen Strom, weil der Vermieter die Stromversorgung 
                    abgeschaltet hat (Stromausfall). Von einem Stromausfall 
                    ist auszugehen, wenn weder Licht, Warmwasser noch der Herd 
                    in der Küche funktionieren.
 TerrasseTerrasse oder Balkon 
                    ist nicht nutzbar. SchimmelbefallSchimmel in Küche, 
                    Bad und Schlafzimmer. Massiver Schimmelpilzbefall 
                    in der Wohnung. Schimmelbefall 
                    aufgrund schlechter Wärmedämmung. UngezieferIn der Wohnung ist ein erheblicher Silberfischbefall, 
                    nicht nur einige Silberfische. Bei Ratten 
                    in der Wohnanlage (Mülltonnen) kann die Miete gemindert 
                    werden. Belästigung durch Tauben 
                    an Fenstern und Balkon (Taubenplage). Falsche Bekämpfung 
                    von Ungezieferbefall 
                    durch starke Chemikalien. 
 Mietrecht-am-Telefon
 
 
 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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