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                      | § 570 | Versetzung des Mieters |   
                      | Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer 
                          an öffentlichen Unterrichtsanstalten können 
                          im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das 
                          Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche 
                          sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen 
                          Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung 
                          der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung 
                          kann nur für den ersten Termin erfolgen, für 
                          den sie zulässig ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 570 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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