§ 570
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Versetzung des Mieters
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Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer
an öffentlichen Unterrichtsanstalten können
im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das
Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche
sie für sich oder ihre Familie an dem bisherigen
Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für
den sie zulässig ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 570 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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