Schönheitsreparaturen
Eigentlich sieht das Gesetz vor, dass der Vermieter
die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. "Der
Vermieter hat die Mietsache dem Mieter
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit
in diesem Zustand zu erhalten." Vgl. §
535 Abs. 1, § 538 BGB.
Allerdings werden in den meisten Mietverträgen
die Schönheitsreparaturen an den Mieter weitergegeben.
Sollte sich im Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen
finden, sind sie Sache des Vermieters.
Schönheitsreparaturen dürfen vom Mieter
selbst durchgeführt werden, allerdings muss ihre Ausführung
fachmännisch sein.
Weitere Information zu Schönheitsreparaturen
finden Sie
in der Entscheidungssammlung.
Hier finden Sie aktuelle Buchempfehlungen
zu Schönheitsreparaturen und zum Mietrecht.
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