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Schönheitsreparaturen



Schönheitsreparaturen

Eigentlich sieht das Gesetz vor, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten." Vgl. § 535 Abs. 1, § 538 BGB.

Allerdings werden in den meisten Mietverträgen die Schönheitsreparaturen an den Mieter weitergegeben. Sollte sich im Mietvertrag keine Regelung über Schönheitsreparaturen finden, sind sie Sache des Vermieters.

Schönheitsreparaturen dürfen vom Mieter selbst durchgeführt werden, allerdings muss ihre Ausführung fachmännisch sein.


Weitere Information zu Schönheitsreparaturen finden Sie
in der Entscheidungssammlung.
Hier finden Sie aktuelle Buchempfehlungen zu Schönheitsreparaturen und zum Mietrecht.


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