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 MietmängelIn § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelt: 
                    "Der Vermieter 
                    hat die Mietsache dem Mieter in einem 
                    zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand 
                    zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem 
                    Zustand zu erhalten."
 Bei auftretenden Mietmängeln der Mietsache muss der Mieter 
                    den Vermieter unverzüglich darüber informieren.
 Der Vermieter muss dann die Mietmängel beseitigen und 
                    soweit möglich den Schaden, der von den Mietmängeln 
                    verursacht wurde, begrenzt halten.
 Grundsätzlich hat der Mieter die Möglichkeit, für 
                    die Zeit, in der die Mietmängel bestehen, die Miete 
                    zu mindern, also eine Mietminderung vorzurnehmen.
 
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