| (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung 
                          des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
 bei der Betriebspacht der Betrieb seine wirtschaftliche 
                          Lebensgrundlage bildet,
 2. bei der Pacht eines Grundstücks der Pächter 
                          auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines 
                          Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage 
                          bildet, angewiesen ist und die vertragsmäßige 
                          Beendigung des Pachtverhältnisses für den 
                          Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten 
                          würde, die auch unter Würdigung der berechtigten 
                          Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen 
                          ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen 
                          wiederholt verlangt werden.
 
 (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, 
                          daß das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt 
                          wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände 
                          angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, 
                          das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen 
                          fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, 
                          daß es unter einer angemessenen Änderung 
                          der Bedingungen fortgesetzt wird.
 
 (3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses 
                          nicht verlangen, wenn
 er das Pachtverhältnis gekündigt hat;
 der Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung 
                          einer Kündigungsfrist oder im Falle des § 
                          593a zur vorzeitigen Kündigung unter Einhaltung 
                          der gesetzlichen Frist berechtigt ist;
 die Laufzeit des Vertrages bei der Pacht eines Betriebes, 
                          der Zupacht von Grundstücken, durch die ein Betrieb 
                          entsteht, oder bei der Pacht von Moor- und Ödland, 
                          das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 
                          achtzehn Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke 
                          auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist;
 der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete 
                          Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung 
                          gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben 
                          verwenden will.
 
 (4) Die Erklärung des Pächters, mit der er 
                          die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, 
                          bedarf der schriftlichen Form. Auf Verlangen des Verpächters 
                          soll der Pächter über die Gründe des 
                          Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
 
 (5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses 
                          ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht 
                          mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses 
                          vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des 
                          Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt 
                          hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist 
                          vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb 
                          eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt 
                          wird.
 
 (6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf 
                          Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung 
                          und über die Dauer des Pachtverhältnisses 
                          sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt 
                          wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses 
                          jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die 
                          in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn 
                          des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. 
                          Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache 
                          beschränkt werden.
 
 (7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche 
                          Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung 
                          des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen 
                          oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate 
                          nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht 
                          zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich 
                          zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte 
                          geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen 
                          ist.
 
 (8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses 
                          nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur 
                          verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines 
                          Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen 
                          Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, 
                          daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder 
                          besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte 
                          nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht 
                          ausübt, ist unwirksam.
 
 
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