§ 596b
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Zurücklassung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
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(1) Der Pächter eines Betriebes hat von den bei
Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen
Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig
ist, auch wenn er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse
nicht übernommen hat.
(2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse
in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit
zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt
der Pacht übernommen hat, kann er vom Verpächter
Ersatz des Wertes verlangen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 596 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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