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                      | § 596b | Zurücklassung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
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                      | (1) Der Pächter eines Betriebes hat von den bei 
                          Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen 
                          Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung 
                          der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig 
                          ist, auch wenn er bei Antritt der Pacht solche Erzeugnisse 
                          nicht übernommen hat.
 
 (2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse 
                          in größerer Menge oder besserer Beschaffenheit 
                          zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei Antritt 
                          der Pacht übernommen hat, kann er vom Verpächter 
                          Ersatz des Wertes verlangen.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 596 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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