§ 536
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Pflichten des Vermieters
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Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter
in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche
geeigneten Zustande zu überlassen und sie während
der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 536 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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