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                      | § 537 | Mängel der Mietsache |   
                      | (1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung 
                          an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit 
                          zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder 
                          mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher 
                          Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während 
                          deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung 
                          des Mietzinses befreit, für die Zeit, während 
                          deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung 
                          eines nach den §§ 472, 473 zu bemessenden 
                          Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche 
                          Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte 
                            Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. 
                            Bei der Vermietung eines Grundstücks steht die 
                            Zusicherung einer bestimmten Größe der 
                            Zusicherung einer Eigenschaft gleich.  (3) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 
                            ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            unwirksam.  |   
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001 
                  vollständig neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 537 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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