§ 537
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Mängel der Mietsache
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(1) Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung
an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit
zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder
mindert, oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher
Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während
deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung
des Mietzinses befreit, für die Zeit, während
deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung
eines nach den §§ 472, 473 zu bemessenden
Teiles des Mietzinses verpflichtet. Eine unerhebliche
Minderung der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch, wenn eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
Bei der Vermietung eines Grundstücks steht die
Zusicherung einer bestimmten Größe der
Zusicherung einer Eigenschaft gleich.
(3) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 537 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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