§ 539
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Kenntnis des Mieters vom Mangel
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Kennt der Mieter bei dem Abschlusse des Vertrages
den Mangel der gemieteten Sache, so stehen ihm die in
den §§ 537, 538 bestimmten Rechte nicht zu.
Ist dem Mieter ein Mangel der im § 537 Abs. 1 bezeichneten
Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben
oder nimmt er eine mangelhafte Sache an, obschon er
den Mangel kennt, so kann er diese Rechte nur unter
den Voraussetzungen geltend machen, unter welchen dem
Käufer einer mangelhaften Sache nach den §§
460, 464 Gewähr zu leisten ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 539 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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