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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 539 | (Ersatz sonstiger 
                          Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters) |   
                      | (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die 
                          Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a 
                          Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über 
                          die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt 
                          verlangen.
 (2) Der Mieter ist berechtigt, 
                            eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache 
                            versehen hat.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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