§ 545
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Obhutspflicht und Mängelanzeige
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(1) Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der
gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutze
der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige
zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein
Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterläßt der Mieter die Anzeige,
so ist er zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet; er ist, soweit der Vermieter infolge
der Unterlassung der Anzeige Abhilfe zu schaffen außerstande
war, nicht berechtigt, die im § 537 bestimmten
Rechte geltend zu machen oder nach § 542 Abs.
1 Satz 3 ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 545 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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