§ 544
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Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
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Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte
von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, daß
die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung
der Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das
Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit
bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die
Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden
Rechte verzichtet hat.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 544 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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