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                      | § 544 | Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung |   
                      | Ist eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalte 
                          von Menschen bestimmter Raum so beschaffen, daß 
                          die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung 
                          der Gesundheit verbunden ist, so kann der Mieter das 
                          Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
                          kündigen, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit 
                          bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt oder auf die 
                          Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden 
                          Rechte verzichtet hat.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 544 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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