(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters 
                          nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache 
                          einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache 
                          weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, 
                          so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung 
                          der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in 
                          der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. 
                          
(2) Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach 
                            dem Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes 
                            Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten 
                            zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem 
                            Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt 
                            nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger 
                            Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig 
                            belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung 
                            nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die 
                            Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung 
                            des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis 
                            davon abhängig machen, daß der Mieter sich 
                            mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. 
                            Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam. 
                          (3) Überläßt der Mieter den Gebrauch 
                            einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche 
                            zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch 
                            wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung 
                            erteilt hat.