(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
nicht berechtigt, den Gebrauch der gemieteten Sache
einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Sache
weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis,
so kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in
der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach
dem Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes
Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten
zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem
Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen; dies gilt
nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig
belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung
nicht zugemutet werden kann. Ist dem Vermieter die
Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung
des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Erlaubnis
davon abhängig machen, daß der Mieter sich
mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(3) Überläßt der Mieter den Gebrauch
einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauche
zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch
wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung
erteilt hat.