... ist jetzt für Sie da !
Home | Impressum | eMail
 
::
Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(§§ 535 - 597)

Mietverhältnisse über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
(§§ 549 - 555)

§ 549
(Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.


zurück


Mietrecht am Telefon



:: So geht's:

1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine weiteren Kosten)


:: Ihre Vorteile:

Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr

  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
:: Mietrecht:
- Gesetze zum Mietrecht
- Entscheidungen zum Mietrecht
- Fragen und Antworten
 
:: Verwandte Themen:
- Eigenbedarf
- fristgerechte Kündigung
- fristlose Kündigung
- Kündigungsfrist
- Mieterhöhung
- Mieterschutz
- Mietkaution
- Mietmängel
- Mietminderung
- Mietpreisbindung
- Mietspiegel
- Mietrecht
- Mietvertrag
- Nebenkosten
- Renovierung
- Zeitmietvertrag
- Schönheitsreparaturen
- weitere Mietrechtsbegriffe
 
:: Andere Rechtsgebiete:
- Arbeitsrecht
- Ausländerrecht
- Baurecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Immobilienrecht
- Insolvenzrecht
- Kaufrecht
- Mietrecht
- Nachbarschaftsrecht
- Onlinerecht
- Patent- & Urheberrecht
- Reiserecht
- Sozialrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Verbraucherrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftsrecht
- Wohnungseigentum
- weitere Rechtsgebiete
© 2004 :: Anwalt-am-Telefon.de, Mietrecht-am-Telefon.de, alle Rechte vorbehalten.