(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum
gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht
aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über
die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und
über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses
sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§
568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§
574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a)
gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum
vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten
Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern
der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch
mit seiner Familie oder mit Personen überlassen
ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein anerkannter privater Träger der
Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit
dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie
den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung
des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften
hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim
gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§
573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs.
1, §§ 577, 577a nicht.
|