(1) Hat bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Verpflichtungen Sicherheit zu leisten, so darf
diese das Dreifache des auf einen Monat entfallenden
Mietzinses vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Satz
3 nicht übersteigen. Nebenkosten, über die
gesondert abzurechnen ist, bleiben unberücksichtigt.
Ist eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter
zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt;
die erste Teilleistung ist zu Beginn des Mietverhältnisses
fällig.
(2) Ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
eine als Sicherheit bereitzustellende Geldsumme dem
Vermieter zu überlassen, so hat er sie von seinem
Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut zu
dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen
dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(4) Bei Wohnraum, der Teil eines Studenten- oder
Jugendwohnheims ist, besteht für den Vermieter
keine Verpflichtung, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.