§ 551
|
Entrichtung des Mietzinses
|
(1) Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten.
Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist
er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu
entrichten.
(2) Der Mietzins für ein Grundstück ist,
sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten
bemessen ist, nach dem Ablaufe je eines Kalendervierteljahrs
am ersten Werktage des folgenden Monats zu entrichten.
|
zurück |
|
Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 551 finden
Sie hier.
Mietrecht
am Telefon
:: So geht's:
1. Rufnummer wählen.
2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht"
sprechen.
3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine
weiteren Kosten)
:: Ihre Vorteile:
Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen
Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem
Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren,
noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise
in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
|
|
*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
|
|
|
|
|
|
|
Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
|
|
|
|
|
|