§ 563
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Pfändungspfandrecht
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Wird eine dem Pfandrechte des Vermieters unterliegende
Sache für einen anderen Gläubiger gepfändet,
so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen
des Mietzinses für eine frühere Zeit als das
letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 563 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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