(1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen 
                          Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in 
                          das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für 
                          den Lebenspartner.  
                          (2) Leben in dem gemeinsamen 
                            Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem 
                            Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn 
                            nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners 
                            bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. 
                            Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter 
                            einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit 
                            dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, 
                            wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. 
                            Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter 
                            einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. 
                            
                          (3) Erklären eingetretene 
                            Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb 
                            eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis 
                            erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis 
                            nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht 
                            erfolgt. Für geschäftsunfähige oder 
                            in der Geschäftsfähigkeit beschränkte 
                            Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere 
                            Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so 
                            kann jeder die Erklärung für sich abgeben. 
                            
                          (4) Der Vermieter kann das 
                            Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem 
                            er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis 
                            Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der 
                            gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person 
                            des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. 
                          (5) Eine abweichende Vereinbarung 
                            zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die 
                            nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist 
                            unwirksam.