Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, 
                          so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses 
                          eine Kündigung des Vermieters zulässig 
                          
 1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre überlassen 
                            war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats 
                            für den Ablauf des 
                            a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum 
                            für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten 
                            benötigt wird, 
                            b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis 
                            vor dem 1. September 1993 eingegangen worden ist und 
                            der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung 
                            Verpflichteten dringend benötigt wird; 
                            2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats 
                            für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis 
                            seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, 
                            der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur 
                            Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat 
                            und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für 
                            einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt 
                            wird. 
                          Im übrigen bleibt § 565 unberührt.