Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen,
so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses
eine Kündigung des Vermieters zulässig
1. bei Wohnraum, der weniger als zehn Jahre überlassen
war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf des
a) übernächsten Monats, wenn der Wohnraum
für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten
benötigt wird,
b) nächsten Monats, wenn das Mietverhältnis
vor dem 1. September 1993 eingegangen worden ist und
der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung
Verpflichteten dringend benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis
seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums,
der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur
Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat
und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für
einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt
wird.
Im übrigen bleibt § 565 unberührt.