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 Mietverhältnisse 
                    über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
 Kapitel 
                    4: Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563 - 567b)
 
 
                     
                      | § 565 | (Gewerbliche 
                          Weitervermietung) |   
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                          (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten 
                          Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, 
                          so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses 
                          in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis 
                          zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt 
                          der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen 
                          Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der 
                          bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten 
                          aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. 
                           (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend. 
                           (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung 
                            ist unwirksam. 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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