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                      | § 567 | Vertrag über mehr als 30 Jahre |   
                      | Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit 
                          als dreißig Jahre geschlossen, so kann nach dreißig 
                          Jahren jeder Teil das Mietverhältnis unter Einhaltung 
                          der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung 
                          ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit 
                          des Vermieters oder des Mieters geschlossen ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 567 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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