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                      | § 568 | Stillschweigende Verlängerung |   
                      | Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der 
                          Sache von dem Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis 
                          als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht 
                          der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden 
                          Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen 
                          Teile gegenüber erklärt. Die Frist beginnt 
                          für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 
                          für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem 
                          er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 568 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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