§ 568
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Stillschweigende Verlängerung
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Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit der Gebrauch der
Sache von dem Mieter fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis
als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht
der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden
Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen
Teile gegenüber erklärt. Die Frist beginnt
für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem
er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 568 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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