§ 570b
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Vorkaufsrecht des Mieters
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(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
begründet worden ist oder begründet werden
soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum
Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter
die Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörende
Person oder an einen Familienangehörigen verkauft.
(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer
Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht
zu verbinden.
(3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
denjenigen über, der das Mietverhältnis nach
§ 569a Abs. 1 oder 2 fortsetzt.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 570 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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