§ 571
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Veräußerung bricht nicht Miete
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(1) Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert,
so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die
sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen
ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht,
so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber
zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der
Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung
des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der
Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis
für den ersten Termin kündigt, für den
die Kündigung zulässig ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 571 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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