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                      | § 571 | Veräußerung bricht nicht Miete |   
                      | (1) Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung 
                          an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, 
                          so tritt der Erwerber an Stelle des Vermieters in die 
                          sich während der Dauer seines Eigentums aus dem 
                          Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen 
                          ein.
 
 (2) Erfüllt der Erwerber die Verpflichtungen nicht, 
                          so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber 
                          zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die 
                          Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der 
                          Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung 
                          des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der 
                          Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis 
                          für den ersten Termin kündigt, für den 
                          die Kündigung zulässig ist.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 571 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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