| 
 
                     
                      | § 578 | Veräußerung vor Überlassung |   
                      | Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung 
                          an den Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines 
                          Dritten belastet, so finden die Vorschriften der §§ 
                          571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die 
                          Ausübung des Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige 
                          Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des Rechtes 
                          nur eine Beschränkung des Mieters in dem vertragsmäßigen 
                          Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber 
                          verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit 
                          sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen 
                          würde.
 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 
 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 578 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |