§ 578
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Veräußerung vor Überlassung
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Wird das vermietete Grundstück nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so finden die Vorschriften der §§
571 bis 576 entsprechende Anwendung, wenn durch die
Ausübung des Rechtes dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch entzogen wird. Hat die Ausübung des Rechtes
nur eine Beschränkung des Mieters in dem vertragsmäßigen
Gebrauche zur Folge, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber
verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit
sie den vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen
würde.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 578 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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