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                      | § 579 | Weiterveräußerung |   
                      | Wird das vermietete Grundstück von dem Erwerber 
                          weiter veräußert oder belastet, so finden 
                          die Vorschriften des § 571 Abs. 1 und der §§ 
                          572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfüllt der 
                          neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden 
                          Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter 
                          nach § 571 Abs. 2.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 579 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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