§ 579
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Weiterveräußerung
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Wird das vermietete Grundstück von dem Erwerber
weiter veräußert oder belastet, so finden
die Vorschriften des § 571 Abs. 1 und der §§
572 bis 578 entsprechende Anwendung. Erfüllt der
neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden
Verpflichtungen nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter
nach § 571 Abs. 2.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 579 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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