§ 583
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Pächterpfandrecht
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(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht nur
die Forderungen gegen den Verpächter, die sich
auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht
an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken
zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des
Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung
abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück
dadurch von dem Pfandrecht befreien, daß er in
Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 583 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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