§ 582a
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Inventarübernahme zum Schätzwert
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(1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks
das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung,
es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugewähren,
so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung des Inventars.
Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke
verfügen.
(2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand
zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden
mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
(3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das
vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren.
Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen
von dem Pächter angeschafften Inventarstücke
ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft für das Grundstück überflüssig
oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum
an den abgelehnten Stücken auf den Pächter
über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert
des übernommenen und dem des zurückzugewährenden
Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen.
Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der
Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 582 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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