| 
 
                     
                      | § 582a | Inventarübernahme zum Schätzwert |   
                      | (1) Übernimmt der Pächter eines Grundstücks 
                          das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, 
                          es bei Beendigung der Pacht zum Schätzwert zurückzugewähren, 
                          so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs 
                          und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. 
                          Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen 
                          Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke 
                          verfügen.
 
 (2) Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand 
                          zu erhalten und in dem Umfang laufend zu ersetzen, der 
                          den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft 
                          entspricht. Die von ihm angeschafften Stücke werden 
                          mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
 
 (3) Bei Beendigung der Pacht hat der Pächter das 
                          vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. 
                          Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen 
                          von dem Pächter angeschafften Inventarstücke 
                          ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen 
                          Wirtschaft für das Grundstück überflüssig 
                          oder zu wertvoll sind; mit der Ablehnung geht das Eigentum 
                          an den abgelehnten Stücken auf den Pächter 
                          über. Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert 
                          des übernommenen und dem des zurückzugewährenden 
                          Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld auszugleichen. 
                          Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der 
                          Beendigung der Pacht zugrunde zu legen.
 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 
 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 582 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |