§ 584b
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Verspätete Rückgabe
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Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach
der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück,
so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung
als Entschädigung den vereinbarten Pachtzins nach
dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen,
die der Pächter während dieser Zeit gezogen
hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen
des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 584 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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