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 Pachtvertrag(§§ 581 - 584b)
 
                     
                      | § 584 | (Kündigungsfrist) |   
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                          (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück 
                          oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist 
                          die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs 
                          zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag 
                          des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die 
                          Pacht enden soll. 
                           (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis 
                            außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt 
                            werden kann.
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift neugefaßt 
                                    durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung 
                                    und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 
                                    1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund fortlaufender 
                                    Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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