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Nachbarschaftsrecht



Nachbarrecht*

Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

Deutschland
In Deutschland ist das Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 906 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im einzelnen geht es um folgende Regelungen:

  • Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen), § 906 BGB
  • Gefahr drohende Anlagen, § 907 BGB
  • drohender Gebäudeeinsturz, § 908 BGB
  • Vertiefung, § 909 BGB
  • Überhang (von Wurzeln und Zweigen), § 910 BGB
  • Überfall (von Früchten), § 911 BGB
  • Überbau, § 912 - 916 BGB
  • Notweg, § 917 und 918 BGB
  • Grenzabmarkung, § 919 BGB
  • Grenzverwirrung, § 920 BGB
  • Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen, § 921 und 922 BGB
  • Grenzbaum, § 923 BGB

Aufgrund der beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 in Art. 124 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgesehenen Ausnahmeregelungen blieben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen, unberührt. Deshalb ist das Nachbarrecht in Deutschland zusätzlich auch landesgesetzlich geregelt.

Österreich
Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem die Zulässigkeit von Immissionen (§§ 364, 364a ABGB), die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB), die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste [Überhangsrecht, aber kein "Überfallsrecht"]) (§§ 421, 422 ABGB) und sonstige Grenzeinrichtungen (zB Mauern, Zäune, Hecken).

Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte (2003) auf diesem Gebiet:
Demnach kann auch der Entzug von Licht (zB durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden (§ 364 ABGB) und der Nachbar, der gem § 422 ABGB (siehe oben) das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, hat nun bei der Ausübung dieses Rechtes "fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".


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  *Dieser Text basiert auf dem Artikel "Nachbarrecht" aus der freien Enzyklopaedie Wikipedia und steht unter der GNU Lizenz für freie Dokumentation. Die Liste der Autoren ist in der Wikipedia unter dieser Seite verfügbar, der Artikel kann hier bearbeitet werden.  

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