Nachbarrecht*
Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts.
Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche
Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu
verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen,
mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken
und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen
einschränkt.
Deutschland
In Deutschland ist das Nachbarrecht bundesrechtlich in den
§§ 906 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Im einzelnen geht es um folgende
Regelungen:
- Zuführung unwägbarer Stoffe (Immissionen), §
906 BGB
- Gefahr drohende Anlagen, § 907 BGB
- drohender Gebäudeeinsturz, § 908 BGB
- Vertiefung, § 909 BGB
- Überhang (von Wurzeln und Zweigen), § 910 BGB
- Überfall (von Früchten), § 911 BGB
- Überbau, § 912 - 916 BGB
- Notweg, § 917 und 918 BGB
- Grenzabmarkung, § 919 BGB
- Grenzverwirrung, § 920 BGB
- Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen, § 921
und 922 BGB
- Grenzbaum, § 923 BGB
Aufgrund der beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
am 1. Januar 1900 in Art. 124 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) vorgesehenen Ausnahmeregelungen
blieben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum
an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als
den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen
unterwerfen, unberührt. Deshalb ist das Nachbarrecht
in Deutschland zusätzlich auch landesgesetzlich geregelt.
Österreich
Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem die Zulässigkeit
von Immissionen (§§ 364, 364a ABGB), die Vertiefung
des Grundstücks (§ 364b ABGB), die Problematiken
des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des
Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende
Äste [Überhangsrecht, aber kein "Überfallsrecht"])
(§§ 421, 422 ABGB) und sonstige Grenzeinrichtungen
(zB Mauern, Zäune, Hecken).
Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte
(2003) auf diesem Gebiet:
Demnach kann auch der Entzug von Licht (zB durch hohe, dichte
Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt
werden (§ 364 ABGB) und der Nachbar, der gem § 422
ABGB (siehe oben) das Recht hat, überhängende Äste
oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen,
hat nun bei der Ausübung dieses Rechtes "fachgerecht
vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen".
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