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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 537 | (Entrichtung 
                          der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters) |   
                      | (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht 
                          dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person 
                          liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts 
                          gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert 
                          der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile 
                          anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung 
                          des Gebrauchs erlangt.
 (2) Solange der Vermieter infolge 
                            der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten 
                            außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu 
                            gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der 
                            Miete nicht verpflichtet.
 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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