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                      | § 541b | Maßnahmen zur Verbesserung, 
                          zur Einsparung und zur Schaffung neuen Wohnraums |   
                      | (1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten 
                          Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur 
                          Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung 
                          neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es sei denn, 
                          daß die Maßnahme für ihn oder seine 
                          Familie eine Härte bedeuten würde, die auch 
                          unter Würdigung der berechtigten Interessen des 
                          Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht 
                          zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden 
                          Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwendungen 
                          des Mieters und die zu erwartende Erhöhung des 
                          Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung 
                          des Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die 
                          gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes 
                          lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein 
                          üblich ist.
 (2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor 
                            dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn 
                            und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende 
                            Erhöhung des Mietzinses in Textform mitzuteilen. 
                            Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, 
                            der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für 
                            den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. 
                            Hat der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme 
                            bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese 
                            Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die 
                            mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung 
                            auf die vermieteten Räume verbunden sind und 
                            zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung 
                            des Mietzinses führen.  (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maßnahme 
                            machen mußte, hat der Vermieter in einem den 
                            Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen; 
                            auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu 
                            leisten.  (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum 
                            ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung 
                            unwirksam. 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001 
                  vollständig neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 541 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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