§ 541b
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Maßnahmen zur Verbesserung,
zur Einsparung und zur Schaffung neuen Wohnraums
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(1) Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten
Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes, zur
Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung
neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden, es sei denn,
daß die Maßnahme für ihn oder seine
Familie eine Härte bedeuten würde, die auch
unter Würdigung der berechtigten Interessen des
Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht
zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden
Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Verwendungen
des Mieters und die zu erwartende Erhöhung des
Mietzinses zu berücksichtigen. Die Erhöhung
des Mietzinses bleibt außer Betracht, wenn die
gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes
lediglich in einen Zustand versetzt werden, wie er allgemein
üblich ist.
(2) Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor
dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn
und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende
Erhöhung des Mietzinses in Textform mitzuteilen.
Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats,
der auf den Zugang der Mitteilung folgt, für
den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.
Hat der Mieter gekündigt, ist die Maßnahme
bis zum Ablauf der Mietzeit zu unterlassen. Diese
Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die
mit keiner oder nur mit einer unerheblichen Einwirkung
auf die vermieteten Räume verbunden sind und
zu keiner oder nur zu einer unerheblichen Erhöhung
des Mietzinses führen.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge der Maßnahme
machen mußte, hat der Vermieter in einem den
Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen;
auf Verlangen hat der Vermieter Vorschuß zu
leisten.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum
ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 541 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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