§ 542
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Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährung
des Gebrauchs
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(1) Wird dem Mieter der vertragsmäßige
Gebrauch der gemieteten Sache ganz oder zum Teil nicht
rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen, so kann
der Mieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
das Mietverhältnis kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der Vermieter eine ihm
von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags
infolge des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes
für den Mieter kein Interesse hat.
(2) Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung
des Gebrauchs ist die Kündigung nur zulässig,
wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters
gerechtfertigt wird.
(3) Bestreitet der Vermieter die Zulässigkeit
der erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch
der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe
der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so trifft ihn
die Beweislast.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 541 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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