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 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 541 | (Unterlassungsklage 
                          bei vertragswidrigem Gebrauch) |   
                      | Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der 
                          Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, 
                          so kann dieser auf Unterlassung klagen.
 
 
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 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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