§ 543
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Durchführung der Kündigung
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Auf das dem Mieter nach §§ 542 zustehende
Kündigungsrecht finden die Vorschriften der §§
539 bis 541 sowie die für die Wandelung bei dem
Kaufe geltenden Vorschriften der §§ 469 bis
471 entsprechende Anwendung. Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die
das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt
wird, unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001
vollständig neugefaßt.
Die neue Fassung des § 543 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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