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Gesetze zum Mietrecht



BGB: Mietvertrag, Pachtvertrag*
(Gültig bis Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001)

§ 543
Durchführung der Kündigung

Auf das dem Mieter nach §§ 542 zustehende Kündigungsrecht finden die Vorschriften der §§ 539 bis 541 sowie die für die Wandelung bei dem Kaufe geltenden Vorschriften der §§ 469 bis 471 entsprechende Anwendung. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, unwirksam.

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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. September 2001 vollständig neugefaßt.

Die neue Fassung des § 543 finden Sie hier.


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  *Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
 

  Aufgrund fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!  
 
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