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                      | § 547 | Ersatz von Verwendungen |   
                      | (1) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die 
                          auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen zu 
                          ersetzen. Der Mieter eines Tieres hat jedoch die Fütterungskosten 
                          zu tragen.
 (2) Die Verpflichtung des Vermieters zum Ersatze 
                            sonstiger Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften 
                            über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 
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                      | zurück |  |  
 
 
 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 547 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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