Allgemeine
Vorschriften für Mietverhältnisse
(§§ 535 - 548)
§ 547
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(Erstattung
von im Voraus entrichteter Miete)
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(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung
des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden,
so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und
ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat
er das Erlangte nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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