| 
 Allgemeine 
                    Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
 
                     
                      | § 547 | (Erstattung 
                          von im Voraus entrichteter Miete) |   
                      | (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung 
                          des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, 
                          so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und 
                          ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung 
                          des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat 
                          er das Erlangte nach den Vorschriften über die 
                          Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
 (2) Bei einem Mietverhältnis 
                            über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters 
                            abweichende Vereinbarung unwirksam.
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |