§ 547a
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Wegnahmerecht des Mieters
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(1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung,
mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(2) Der Vermieter von Räumen kann die Ausübung
des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn,
daß der Mieter ein berechtigtes Interesse an
der Wegnahme hat.
(3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht
des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist
nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 547 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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