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                      | § 547a | Wegnahmerecht des Mieters |   
                      | (1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, 
                          mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
 (2) Der Vermieter von Räumen kann die Ausübung 
                            des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer 
                            angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, 
                            daß der Mieter ein berechtigtes Interesse an 
                            der Wegnahme hat.  (3) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht 
                            des Mieters von Wohnraum ausgeschlossen wird, ist 
                            nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen 
                            ist. 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 547 finden 
                    Sie hier. 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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