§ 554b
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Vereinbarung über fristlose
Kündigung
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Eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter von Wohnraum
zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 554 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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