(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur
Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung
der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser
oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter
zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme
für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen
seines Haushalts eine Härte bedeuten würde,
die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude
nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere
die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen,
vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu
erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen.
Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als
Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich
in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich
ist.
(3) Bei Maßnahmen nach
Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens
drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art
sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche
Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform
mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf
des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,
außerordentlich zum Ablauf des nächsten
Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten
nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen
Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden
sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter
infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2
Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem
Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss
zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters
von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.