§ 554a
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Fristlose Kündigung bei unzumutbarem
Mietverhältnis
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Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem
Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere
den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß
dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses
nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung
ist unwirksam.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 554 finden
Sie hier.
Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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