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                      | § 554a | Fristlose Kündigung bei unzumutbarem 
                          Mietverhältnis |   
                      | Ein Mietverhältnis über Räume kann ohne 
                          Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt 
                          werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem 
                          Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere 
                          den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß 
                          dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses 
                          nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende Vereinbarung 
                          ist unwirksam.
 
 
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 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 554 finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
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                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
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                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
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