§ 556b
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Fortsetzung befristeter Mietverhältnisse
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(1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf
bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung
des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie auf Grund
des § 556a im Falle einer Kündigung verlangt
werden könnte. Im übrigen gilt § 556a
sinngemäß.
(2) Hat der Mieter die Umstände, welche das
Interesse des Vermieters an der fristgemäßen
Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluß
des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters
nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich
eingetreten sind.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 556b finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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