| 
 
                     
                      | § 556b | Fortsetzung befristeter Mietverhältnisse |   
                      | 
                          (1) Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf 
                          bestimmte Zeit eingegangen, so kann der Mieter die Fortsetzung 
                          des Mietverhältnisses verlangen, wenn sie auf Grund 
                          des § 556a im Falle einer Kündigung verlangt 
                          werden könnte. Im übrigen gilt § 556a 
                          sinngemäß. 
                           (2) Hat der Mieter die Umstände, welche das 
                            Interesse des Vermieters an der fristgemäßen 
                            Rückgabe des Wohnraums begründen, bei Abschluß 
                            des Mietvertrages gekannt, so sind zugunsten des Mieters 
                            nur Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich 
                            eingetreten sind. 
 
 |   
                      | zurück |  |  
 
 
 Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch 
                  das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
 Die neue Fassung des § 556b finden 
                    Sie hier. 
 Mietrecht 
                    am Telefon
 
 
 
 :: So geht's:
 1. Rufnummer wählen.
 2. Sofort mit einem Anwalt zum Thema "Mietrecht" 
                    sprechen.
 3. Mit der Telefonrechnung bezahlen. (Es entstehen Ihnen keine 
                    weiteren Kosten)
 
 
 :: Ihre Vorteile:
 
 Bei Mietrecht-am-Telefon erreichen 
                    Sie einen Rechtsanwalt sofort, einfach indem Sie ihn von Ihrem 
                    Telefon aus anrufen. Sie müssen weder einen Termin vereinbaren, 
                    noch müssen Sie sich an Bürozeiten, die beispielsweise 
                    in Ihrer Arbeitszeit liegen, orientieren. ...mehr
 
 
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | *Vorschrift 
                                    neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung, 
                                    Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 
                                    19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001. 
 |  |  |  |   
                      |  |  
 
                     
                      |  |   
                      | 
                           
                            | 
                                 
                                  |  | Aufgrund 
                                    fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung 
                                    der Rechtsprechung: Keine Gewähr für 
                                    Vollständigkeit und Richtigkeit! |  |  |  |   
                      |  |  |