Mietverhältnisse
über Wohnraum
(§§ 549 - 577a)
Kapitel
2: Die Miete
(§§ 556 - 561)
§ 556b
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(Fälligkeit
der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht)
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(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum
dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten,
nach denen sie bemessen ist.
(2) Der Mieter kann entgegen
einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung
mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a,
539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen
zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer
solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen
Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform
angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
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Mietrecht
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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