§ 556c
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Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses
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(1) Ist auf Grund der §§ 556a, 556b durch
Einigung oder Urteil bestimmt worden, daß das
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird,
so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nach diesen
Vorschriften nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche
Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder
wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener
Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend
gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis,
dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil
bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung
widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis
auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich Umstände,
die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren,
verändert, so kann der Mieter eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses nur nach § 556a verlangen;
unerhebliche Veränderungen bleiben außer
Betracht.
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Die Vorschriften der §§ 535 bis 580a BGB wurden durch
das Mietrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 01.09.2001 neugefaßt.
Die neue Fassung des § 556 finden
Sie hier.
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*Vorschrift
neugefaßt durch das Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom
19.6.2001 m.W.v. 1.9.2001.
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Aufgrund
fortlaufender Anpassung der Gesetze und Weiterentwicklung
der Rechtsprechung: Keine Gewähr für
Vollständigkeit und Richtigkeit!
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